Stellen Sie sich folgendes vor :
Sie haben gerade ein Angebot einer neuen Bank über sehr hohe Festgeldzinsen angenommen und für einen Zinssatz von 3 % einen Betrag von 10 000 € für 1 Jahr deponiert.
Sie machen am nächsten Tag den Fernseher an und sehen folgenden Nachricht :
“BANK XYZ beantragt Insolvenz ! ”
Angst und Panik erfassen Sie. Was jetzt ?
Ist Ihre Bank am Einlagensicherungsfonds beteiligt, dann müssen Sie jetzt nicht in Schweiss ausbrechen.
Das Einlagensicherungsgesetz des Einlagensicherungsfonds, der 1976 gegründet wurde, sieht vor, daß der Anleger binnen 6 Monaten entschädigt wird, sobald seine Ansprüche festgestellt wurden.
Natürlich wird der Anleger ein wenig nervös, doch muss er leider stillhalten.
Der Einlagensicherungsfonds informiert nämlich alle Kunden der pleite gegangenen Bank.
Die Frist, nachdem er seine Ansprüche schriftlich mitteilen muss, beginnt mit dem Eingang dieses Schreibens. Diese schrifltiche Anmeldung muss binnen eines Jahres erfolgen. Eine vollständige Verjährung des Anspruches gesschieht nach 5 Jahren.
Was ist denn geschützt ?
Alle Guthaben,die auf Sparbücher und Girokonten liegen, sowie Tagesgelder, Festgelder und Schuldverschreibungen, wie Sparbriefe. Die Voraussetzung ist, daß die Anlagen auf € oder in der Währung eines EU-Mitgliedlandes lauten.
Die Entschädigung bezieht sich nicht nur auf das angelegte Kapital, sondern auch auf die Zinsen, die bis zu dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens garantiert waren.
Nicht durch den Einlagensicherungsfonds gedeckt sind Inhaberschuldverschreibungen und Aktien der pleite gegangenen Bank.
Erhalten wird der Anleger schlussendlich 90 % der Einlagen (Beschränkung auf 20 000 €) aus seinem gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung.
Dies sind in dem Beispiel 90 % aus 10 000 € plus Zinsen.
Übrig bleiben 1000 € Kapital und 10 % der Zinsen. Diese Summe übernimmt der genannte Einlagensicherungsfonds.
Der Einlagensicherungsfonds überweist auch die Gesamtsumme und ist Ansprechpartner des Anlegers.
Sie sehen also, wenn Ihre Bank dem Einlagensicherungsfonds angehört, können Sie ruhigen Gewissens eine Einlage vornehmen.